AGB

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Ahlrich Siemens GmbH

§ 1 Allgemeines

 

  1. Diese Bedingungen gelten gegenüber unseren sämtlichen Kunden. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen aufgrund der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichem Sondervermögen auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

  2. Soweit die Geschäftsbedingungen nicht bereits bei Abschluss des Kaufvertrages abgeschlossen worden sind, werden sie hinsichtlich § 1 Ziffer 1 Satz 2 (künftige Geschäftsverbindung) und § 8 (Eigentumsvorbehalt) spätestens in Zusammenhang mit der Entgegennahme der Lieferung abgeschlossen.

  3. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen der Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.

 

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

 

  1. Die Bestellung des Kunden können wir innerhalb von zwei Wochen annehmen.

  2. Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Verträge kommen erst mit Zugang unserer schriftlichen, fernschriftlichen oder aber elektronischen (E-Mail) Bestätigung zustande. Maßgebend für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung. Erteilen wir keine Auftragsbestätigung, ersetzt die Übergabe der Ware oder aber der Beginn der bestellten Werkleistung die Auftragsbestätigung.

  3. Bei Bezugnahme auf Norm, Standards etc. sind die Normen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich.

  4. Produktinformation und -spezifikation (auch in Angeboten und Auftragsbestätigungen), dienen lediglich der Beschreibung der Ware und beinhalten in keinem Fall Beschaffenheitsgarantien i.S.v. § 443 BGB.

  5. An Proben, Mustern, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, Eigentums- und/oder Urheberrechte vor.

  6. Wir behalten es uns vor, erteilte Aufträge auch durch Dritte auf eigene Rechnung ausführen zu lassen.

 

 

§ 3 Preise und Zahlung

 

  1. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten, sonst die anderweitig vereinbarten, Preise. Preise verstehen sich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen stets zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Soweit keine Währung genannt ist, verstehen sich die Preise als Euro-Preise.

  2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kosten in Höhe von mindestens 3 %, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen, eingetreten sind. Nur bei Kunden, die nicht Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliche Sondervermögen sind, ist eine solche Anpassung erst vier Monate nach Vertragsschluss zulässig, es sei denn, wir erbringen unsere Leistung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses.

  3. Die Preise verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart ist, ab Herstellerwerk bzw. nach unserer Wahl ab Lager Bremen, d. h. umfassen nicht Transport, Verpackungs- und Versandkosten. Entstehende Verpackungskosten werden zu Selbstkosten berechnet. Wir sind im Falle der Rückgabe von Verpackungsmaterialien zur Nachberechnung der Selbstkosten berechtigt, da wir ohne Rücknahme kalkulieren. Wir beauftragen auf Wunsch den Transport für den Kunden nach unserem billigen Ermessen (insb. Transportart, -kosten und -unternehmen) an eine von ihm genannte Lieferanschrift, wobei Transportkosten bis zu 10 % des Warenwertes (netto) der Billigkeit entsprechen. Dem Kunden obliegt es dann, sicherzustellen, dass die Ware hindernisfrei angeliefert werden kann. Andernfalls schuldet der Transportunternehmer nur die Lieferung bis zum Hindernis.

  4. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen Vereinbarung.

  5. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen (Eingang auf unserem Konto oder in unserer Kasse). Im Falle der Scheckzahlung gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

  6. Wechsel werden nur aufgrund gesonderter Vereinbarungen und wie auch Schecks erfüllungshalber angenommen. Scheck- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort gesondert zu zahlen.

  7. Bei Bekanntwerden wesentlicher, die Gegenleistung des Kunden in Frage stellender Gründe (namentlich Nichteinlösung eines Wechsels oder Schecks, Vermögensverfall) sind wir berechtigt, seine sämtlichen Zahlungsverpflichtungen sofort fälligzustellen. Zur weiteren Lieferung sind wir nur dann verpflichtet, wenn der gesamte offene Saldo aus der Geschäftsbeziehung zurückgeführt und Vorkasse in Höhe der noch zu liefernden Waren oder zuerbringenden Leistung geleistet wird.

  8. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszins (BGB), mindestens aber 10 %, zu verlangen. Wir behalten uns vor, gegenüber dem Kunden einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltendzumachen. Der Verzugszins versteht sich zuzüglich einer etwaigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

  9. Die Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Käufer zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis herrührt.

 

 

§ 4 Liefer- und Leistungszeiten

 

  1. Von uns genannte Liefer- oder Leistungstermine sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Geraten wir in Verzug, so ist der Kunde zum Rücktritt oder/und Schadenersatz statt Leistung nur berechtigt, sofern er uns eine angemessene Nachfrist unter Ablehnungsandrohung setzt. Die näheren Einzelheiten zur Verschuldungshaftung finden sich in § 9.

  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und von Ereignissen, die unsere Leistungen und Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen (nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, die wir nicht zu vertreten haben, Streik, Aussperrung, von uns nicht zu vertretender Personalmangel, behördliche Anordnungen usw.), verlängern gegebenenfalls verbindlich vereinbarte Fristen und Termine. Für den Fall, dass die Verlängerung mehr als einen Monat beträgt, steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht, jedoch kein Schadenersatz statt Leistung zu.

  3. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

 

 

§ 5 Gefahrübergang bei Kauf- und Werklieferungsverträgen

 

 

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe der Ware auf den Kunden über. In Versendungsfällen geht sie bereits mit der Übergabe der Ware an das beauftragte Beförderungsunternehmen auf den Kunden über.

  2. Ist die jeweilige Lieferung versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft bereits auf den Kunden über.

  3. Kosten und Risiko für eingesandte Teile, sei es zum Umbau oder als Muster, trägt der Kunde.

  4. Die vorstehenden Ziffern 1 bis 3 finden auf Kauf- und Werklieferungsverträge mit Kunden, die Verbraucher sind, keine Anwendung.

 

 

§ 6 Zusätzliches Leistungsprofil bei Hard- und Softwarelieferungen

 

 

  1. Mit der Lieferung und Bezahlung von Software-Programmen wird generell kein geistiges Eigentum am Programm, sondern lediglich ein Nutzungsrecht am Programm erworben (Lizenz). Software-Programme bleiben geistiges Eigentum des Herstellers. Die Lizenz ist nicht ausschließlich zeitlich unbegrenzt und berechtigt nicht zum Kopieren, außer zu Sicherheitskopien. Soweit wir offen Lizenzen Dritter (Hersteller wie FESTO etc.) u?bertragen, gelten die Lizenzbedingungen der Dritten.

  2. Vor der Erstellung einer kundenspezifisch erstellten Software hat der Kunde ein Pflichtenheft beizustellen, dass abschließend die Soll-Funktionen der Software beschreibt. Die Exklusivität der kundenspezifisch erstellten Software muss eigens vereinbart werden. Auch beim exklusiven Nutzungsrecht des Kunden bleiben wir berechtigt, eingebundene Standardmodule, Fremdprogramme und -programmmodule zu nutzen und vergleichbare Lösungen für andere Kunden zu entwickeln.

  3. Wir sind nicht zur Herausgabe des Quellcodes von Programmen verpflichtet.

  4. Bedienungsanleitungen können auch auf elektronischem Wege (Datei, Nachweis eines Downloads) zur Verfügung gestellt werden.

  5. Wenn nichts anderes vereinbart ist, stellt der Kunde sicher, dass die von uns gelieferte Software mit der Hardware und übrigen Software lauffähig ist. Hinsichtlich der übrigen Hard- und Software gilt dies dann nicht, wenn wir sie im Rahmen einer einheitlichen Bestellung und/oder Lieferung liefern und installieren.

  6. Der Kunde stellt unmittelbar vor der Installation der von uns gelieferten Hard- und/oder Software sicher, dass sämtliche bei ihm in dem betroffenen Netzwerk, Computer oder Anlage Daten und Programme als Backup gespeichert werden, um einen Datenverlust zu vermeiden.

  7. Dem Kunden ist bekannt, dass zur Vermeidung von Datenverlusten auch nach Lieferung von Hard- und/oder Software eine regelmäßige Datensicherung erforderlich ist. Der übliche Schadensersatz nach § 7 Ziffer 4 und § 9 beläuft sich deshalb auf den Wiederherstellungsaufwand bei dem Vorhandensein von täglichen Sicherungskopien.

 

 

§ 7 Gewährleistung aus Kauf-, Werklieferungs- und Werkvertrag

 

  1. Bei Kunden, die Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, gilt was folgt:
    1. Der Kunde hat die Ware, sofern Kaufrecht Anwendung findet, unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Untersuchung ist bei Verarbeitung und Vermischung geboten.

    2. Wenn sich ein Mangel zeigt, ist dieser uns unverzüglich und korrekt anzuzeigen. Die Rügefrist beträgt höchstens 14 Tage, maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen (auch per Telefax) Rüge bei uns. Tritt der Mangel erst später in Erscheinung, muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels gemacht werden. Die Gewährleistungsrechte des Kunden entfallen, soweit er den zuvor beschriebenen Obliegenheiten nicht nachkommt.

    3. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung neuer Ware bzw. eines neuen Werkes (Neulieferung) berechtigt. Sind wir nicht zur Nacherfüllung bereit, wegen Unmöglichkeit nicht in der Lage bzw. verzögert sich diese über eine angemessene Frist hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der

Kunde grundsätzlich berechtigt, nach eigener Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt), Schadenersatz statt Leistung – zu weiteren Voraussetzungen siehe Ziffer 4 – zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Wir sind zu mindestens drei Nacherfüllungsversuchen berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

d. Liegt ein Fall des § 478 BGB vor (Rückgriffsanspruch von der Lieferantenkette), verbleiben Kunden, die Unternehmer sind, die Ansprüche aus § 478 BGB – aber mit den Einschränkungen der Regelung dieser Geschäftsbedingung zu etwaigen Schadenersatzansprüchen und dem Verstoß gegen Obliegenheiten aus § 377 HGB – unbenommen.

e. Die Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr, bei gebrauchten Artikeln in sechs Monaten, ab Ablieferung der Ware, sofern kein Fall der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 a und b bzw. 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB gegeben ist oder wir Vorsatz hinsichtlich des Mangels bei Gefahrübergang hatten. Die Verjährungsvorschrift gilt nicht, soweit § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch in der Lieferantenkette) längere Fristen vorschreibt.

 

2. Bei Kunden, die Verbraucher sind, gilt was folgt:

 

    1. Wir können dem Kunden nach der Anzeige von Mängeln eine angemessene Frist zur Ausübung seines Wahlrechts bezüglich der Art der Nacherfüllung und Abgabe einer Erklärung setzen, um eine möglichst unverzügliche Behebung der berechtigten Beanstandung durchzuführen. Die Frist beträgt höchstens 14 Tage; maßgeblich ist der Zugang der Erklärung bei uns. Nach Ablauf der Frist können wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder Neulieferung vornehmen.

    2. Die Gewährleistungsansprüche verjähren in zwei Jahren, bei gebrauchten Artikeln in einem Jahr, ab Ablieferung der Ware, sofern kein Fall der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 a und b bzw. 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB gegeben ist oder wir Vorsatz hinsichtlich des Mangels bei Gefahrübergang hatten.

 

3. Bei Käufern, die weder Verbraucher, Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, gilt was folgt:

 

    1. Der Käufer hat bei Lieferung offenkundige Mängel sofort, spätestens aber binnen sieben Tagen anzuzeigen. Maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen (auch per Telefax) Rüge bei uns. Die Gewährleistungsrechte dieser Käufer entfallen, soweit er nicht der Rügeobliegenheit nachkommt.

    2. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware (Neulieferung) berechtigt. Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder wegen Unmöglichkeit nicht in der Lage bzw. verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde grundsätzlich berechtigt, nach eigener Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt), Schadenersatz statt Leistung (siehe unten Ziffer 4) zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wir sind zu mindestens drei Nacherfüllungsversuchen berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

    3. Die Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware, sofern kein Fall des §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB gegeben ist. Die Verjährungsvorschrift gilt nicht, soweit § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch in der Lieferantenkette) längere Fristen vorschreibt.

 

4. Zusätzliche allgemeine Regeln für alle Kundengruppen

 

    1. Wir haben gewährleistungshalber (§§ 437 Nr. 3, 634 Nr. 4 BGB) nur Schadenersatz zu leisten, wenn uns der Vorwurf von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit trifft. Beruht der Schaden auf der Verletzung einer vertraglichen Kardinalpflicht, so treten wir auch für Fahrlässigkeit ein. Ist der Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten, so gilt insoweit der gesetzliche Haftungsmaßstab.

    2. Die Beschränkungen der Gewährleistung (vorstehende Ziffern 1-4) gelten nicht, wenn uns Arglist vorzuwerfen ist oder wir eine Garantie fu?r die Beschaffenheit der Ware gewährt haben (§ 444 BGB).

 

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

 

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang der Zahlungen aus dem Vertrag, bei Kunden die Unternehmer, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, bis zum Eingang aller bei Belieferung entstanden Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gegen den Dritten erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

  4. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen oder zu verarbeiten; vorausgesetzt, (a) die Weiterlieferung erfolgt ebenfalls unter Eigentumsvorbehalt, und (b) die Abtretung des Kaufpreisanspruches an uns ist nicht durch die Einkaufsbedingungen des Kunden ausgeschlossen.

  5. Der Kunde tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungs-Endbetrages (einschließlich USt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung treuhänderisch ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

  6. Veräußert der Kunde die Ware weiter, ohne dass die Voraussetzungen des Abs. (4) vorliegen, oder werden gem. Abs. (5) treuhänderisch für uns eingezogene Beträge nicht an uns abgeführt, haftet der Kunde für den uns hierdurch entstandenen Schaden.

  7. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig.

  8. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Ware setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Fu?r die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

  9. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum u?berträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

  10. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

§ 9 Schadenersatz, Allgemein- und Gesamthaftung

 

  1. Wir haben generell nur Schadenersatz zu leisten, wenn uns der Vorwurf von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit trifft. Beruht der Schaden auf Verletzung einer vertraglichen Kardinalpflicht, so treten wir auch für Fahrlässigkeit ein. Ist der Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten, so gilt insoweit der gesetzliche Haftungsmaßstab; dies gilt auch für zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsrechtsgesetz.

  2. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

  3. Abseits von Schäden, für die wir aufgrund von Vorsatz einzustehen haben, haften wir nur für den üblichen Schaden. Auf die Obliegenheit zur Datensicherung bei Hard- und/oder Softwareprodukten (siehe § 6 Ziffer 7) wird hingewiesen.

  4. Entsteht unseren Kunden ein Schaden, der durch eine Verzögerung von uns verursacht und in dem in Ziffer 1 bezeichneten Umfang zu vertreten ist, so ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche bei Nachweis jedoch höchstens 0,5 %, über den gesamten Zeitraum der Verzögerung jedoch höchstens 5 % des Teiles, das infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder vertragsgemäß benutzt werden kann. Der Ersatz weitergehender Schäden ist ausgeschlossen, es sei denn, uns trifft der Vorwurf von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder aber der Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten.

 

§ 10 Datenschutz

 

Wir verarbeiten die Daten des Kunden, die den Geschäftsverkehr mit ihm betreffen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes. Falls nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit der Bestellung unterbreiteten Dateninformationen als nicht vertraulich. Wir sind zur Weitergabe berechtigt.

 


§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

 

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  2. Gerichtsstand für alle gegenseitigen Rechte und Pflichten ist Bremen, soweit der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuches ist.

  3. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmung nicht berührt. In einem solchen Fall erklären sich die Parteien bereit, an einer Neuregelung mitzuwirken, die dem verfolgten Regelungszweck soweit als möglich entspricht.

Stand: Juli 2004